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   BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76, 1 BvR 1033/76   

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BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76, 1 BvR 1033/76 (https://dejure.org/1977,88)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.1977 - 1 BvR 820/76, 1 BvR 1033/76 (https://dejure.org/1977,88)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 820/76, 1 BvR 1033/76 (https://dejure.org/1977,88)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Ehereformgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Stichtagsregelung in Art. 12 Nr. 13 Buchst. a 1. EheRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 47, 85
  • NJW 1978, 629
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
    Diese Grundrechtsnorm wäre wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers erst verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden ließe (BVerfGE 1, 14 (52), ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zum Wesen der Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG allerdings die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 (67)), die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 (96 f.)) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens (BVerfGE 42, 64 (77)) wirkt.
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zum Wesen der Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG allerdings die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 (67)), die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 (96 f.)) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens (BVerfGE 42, 64 (77)) wirkt.
  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zum Wesen der Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG allerdings die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 (67)), die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 (96 f.)) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens (BVerfGE 42, 64 (77)) wirkt.
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
    Solche Grenzen können sich bei der Wahl des Zeitpunkts für das Inkrafttreten eines Gesetzes etwa aus der Verpflichtung des Gesetzgebers zur Erfüllung eines Verfassungsauftrags oder zur Bereinigung einer verfassungswidrigen Rechtslage ergeben (vgl. BVerfGE 33, 1 (13 m. w. N.); 33, 303 (348)).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
    Selbst die Gefahr ihres Mißbrauchs begründet aber, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, noch nicht die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung (vgl. u. a. BVerfGE 18, 423 (427); 22, 254 (265); 29, 104 (118); 30, 1 (27)).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
    Solche Grenzen können sich bei der Wahl des Zeitpunkts für das Inkrafttreten eines Gesetzes etwa aus der Verpflichtung des Gesetzgebers zur Erfüllung eines Verfassungsauftrags oder zur Bereinigung einer verfassungswidrigen Rechtslage ergeben (vgl. BVerfGE 33, 1 (13 m. w. N.); 33, 303 (348)).
  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
    Die Bestimmung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten eines Gesetzes bedarf daher im Regelfall keiner besonderen Rechtfertigung; diese Befugnis ergibt sich aus der Aufgabe des Gesetzgebers, Recht mit Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt neu zu setzen, und hat hinsichtlich der hier bedeutsamen Frage in Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG ihren Niederschlag gefunden (vgl. auch BVerfGE 42, 263 (282 ff.)).
  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
    Insoweit ist auch für die Bestimmung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten eines Gesetzes ein Gesichtspunkt maßgebend, den das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Problematik von Stichtagsregelungen herausgestellt hat: Die Wahl des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines neuen Gesetzes muß am gegebenen Sachverhalt orientiert, d. h. sachlich vertretbar sein (BVerfGE 13, 31 (38); 24, 220 (228); 29, 245 (258); 29, 283 (299); 36, 174 (192)).
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits anläßlich der verfassungsrechtlichen Prüfung einzelner Übergangsvorschriften des Nichtehelichengesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) dargelegt, daß sich die allgemeine Übergangsfrist von weniger als einem Jahr nach der Verabschiedung und von gut zehn Monaten nach der Verkündung des Gesetzes in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen halte (BVerfGE 44, 1 (24)).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 489/66

    Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • BVerfG, 22.07.1970 - 1 BvR 285/66

    Einkommensteuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen für

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Insbesondere die für beide Verfassungsbeschwerden zentrale Frage, ob die durch den Gesetzgeber mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vorgesehene Stichtagsregelung verfassungsgemäß ist, lässt sich anhand der durch das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften entwickelten Maßstäbe beantworten (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis der aufgezeigten Schwierigkeiten auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 42, 263 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ; 58, 81 ; 75, 78 ; 80, 297 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 123, 111 ; 126, 369 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Zu den Folgewirkungen nach Trennung und Scheidung gehören die Regelungen von Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (BVerfGE 42, 64 [77]; 47, 85 [100]).

    1.Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu bestimmen, ob ein Rechtsgebiet einer Novellierung bedarf und ab wann die Neuregelung gelten soll (BVerfGE 47, 85 [93]).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Dies gilt nicht nur für die Zeit des Bestehens der Ehe, sondern entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung der Ehegatten auf deren Beziehung hinsichtlich Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (vgl. BVerfGE 47, 85 ; 63, 88 ).
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